Allgemeine Händlerverkaufs – und Lieferbedingungen der 3000watt GmbH (AGB)
§ 1 Geltung
1.
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma 3000watt GmbH (nachfolgend „3000watt“ genannt) an Händler, Wiederverkäufer und gewerbliche Abnehmer erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Händlerverkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend auch „AGB“ genannt). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die 3000watt mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
Gewerbliche Abnehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss der Vereinbarungen in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, insbesondere Kaufleute.
2.
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn 3000watt ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn 3000watt auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1.
Alle Angebote von 3000watt sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann 3000watt innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
2.
Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen 3000watt und Auftraggeber ist der geschlossene Vertrag, ggf. auf Basis der Auftragsbestätigung von 3000watt einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder.
3.
Angaben von 3000watt zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
4.
3000watt behält sich das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von 3000watt weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von 3000watt diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
§ 3 Preise und Zahlung
1.
Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
2.
Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von 3000watt zu Grunde liegen und die Lieferung erst mehr als 6 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von 3000watt (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
3.
Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei 3000watt. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tage der Fälligkeit mit 9 % p.a. über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
4.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5.
3000watt ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von 3000watt durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
1.
Lieferungen erfolgen ab Werk.
2.
Von 3000watt in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
3.
3000watt kann -unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen 3000watt gegenüber nicht nachkommt.
4.
3000watt haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die 3000watt nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse 3000watt die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist 3000watt zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber 3000watt vom Vertrag zurücktreten.
5.
3000watt ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
• die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist,
• dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, 3000watt erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit) und
• die Teillieferung auch sonst für den Auftraggeber nicht unzumutbar ist.
6.
Gerät 3000watt mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder eine Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von 3000watt auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser AGB beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
1.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Bielefeld, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2.
Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von 3000watt.
3.
Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und 3000watt nicht Transport oder Installation übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und 3000watt dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
4.
Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch 3000watt betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages, der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
5.
Die Sendung wird von 3000watt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
6.
Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
• die Lieferung und, sofern 3000watt auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
• 3000watt dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 Ziff. (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
• seit der Lieferung oder Installation 12 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 6 Werktage vergangen sind und
• der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraumes aus einem anderen Grund als wegen eines 3000watt angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 6 Gewährleistung, Sachmängel
1.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme, es sei denn,
(a) es handelt sich um Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 445b BGB
oder
(b) der Mangel beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch 3000watt, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
oder
(c) es handelt sich um Schadensersatzansprüche.
In den Fällen (a) bis (c) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Es bleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und über den Neubeginn der Verjährung.
2.
Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn 3000watt nicht binnen 10 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge 3000watt nicht binnen 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von 3000watt ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an 3000watt zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet 3000watt die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
3.
Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist 3000watt nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
4.
Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von 3000watt, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
5.
Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die 3000watt aus lizenzrechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird 3000watt nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen 3000watt bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen 3000watt gehemmt.
6.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von 3000watt den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
7.
Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
§ 7 Schutzrechte
1.
3000watt steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
2.
In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird 3000watt nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihr dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser AGB.
3.
Bei Rechtsverletzungen durch von 3000watt gelieferte Produkte anderer Hersteller wird 3000watt nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnungen des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen 3000watt bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller oder Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
1.
Die Haftung von 3000watt auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragshandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf eine Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 einschränkt.
2.
3000watt haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und, sofern 3000watt auch die Installation schuldet, die Installation des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
3.
Soweit 3000watt gemäß § 8 Ziffer 2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist die Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkehr bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Abs. 3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten von 3000watt.
4.
Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von 3000watt für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 1.000.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
5.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von 3000watt.
6.
Soweit 3000watt technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
7.
Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung von 3000watt wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1.
3000watt behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung und solange vor, bis ihre sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt sind.
2.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten und weiterzuveräußern, solange er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen 3000watt gegenüber nicht im Verzug befindet oder seine Zahlungen einstellt. Im Einzelnen gilt folgendes:
(a)
Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für 3000watt im Sinne des § 950 BGB, ohne 3000watt zu verpflichten. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Auftraggeber nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt, vermengt oder verbunden, erwirbt 3000watt Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes ihrer Vorbehaltsware zum Gesamtwert entspricht.
Auf die nach den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Miteigentumsanteile finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.
(b)
Der Auftraggeber tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf oder den sonstigen Veräußerungsgeschäften wie z. B. Werkverträgen mit allen Nebenrechten an 3000watt ab und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und 3000watt hieran in Höhe ihres Fakturenwertes Miteigentum erlangt hat oder die Ware fest eingebaut ist. Soweit die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, vermengt oder fest eingebaut ist, steht 3000watt aus dieser Zession ein im Verhältnis vom Fakturenwert ihrer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Forderung aus der Weiterveräußerung zu.
Wird die Vorbehaltsware von dem Auftraggeber zusammen mit anderen nicht von 3000watt gelieferten Waren veräußert, tritt er hiermit einen Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware von 3000watt an diese ab.
Hat der Auftraggeber diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er hiermit die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an 3000watt ab. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Auftraggeber in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, tritt er seine Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis hiermit in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an 3000watt ab.
(c)
3000watt nimmt die obigen Abtretungen hiermit an.
(d)
Der Auftraggeber ist bis zum Widerruf durch 3000watt zur Einziehung der an ihn abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, der erfolgt, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät oder die Zahlung einstellt. In diesem Fall ist 3000watt von dem Auftraggeber bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, 3000watt auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und ihr alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
(e)
Beträge, die aus abgetretenen Forderungen bei dem Auftraggeber eingehen, sind bis zur Überweisung an 3000watt gesondert für diese aufzuheben.
(f)
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist 3000watt unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
3.
Übersteigt der Wert der 3000watt zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Auftraggeber um mehr als 10 %, so ist sie auf sein Verlangen insoweit zur Freigabe verpflichtet.
4.
Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware für 3000watt unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an 3000watt in Höhe seiner Forderungen ab. 3000watt nimmt die Abtretung an.
§ 10 Schlussbestimmungen
1.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen 3000watt und dem Auftraggeber nach Wahl von 3000watt Bielefeld oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen 3000watt ist in diesen Fällen jedoch Bielefeld ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
2.
Die Beziehungen zwischen 3000watt und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).
3.
Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Im Übrigen gilt die gesetzliche Regelung.